Eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft, vor allem mit dem Verwaltungsbeirat ist für uns selbstverständlich. Ständige Erreichbarkeit können wir garantieren. Die unverzügliche Bearbeitung sämtlicher Verwaltertätigkeiten steht in unserem eigenen Interesse. Wir verwalten nicht nach Schema-F, sondern gehen individuell auf die Wünsche und Befindlichkeiten der jeweiligen Eigentümergemeinschaften ein.
Ordentliche Eigentümerversammlungen führen wir frühstmöglich nach erfolgter Abrechnungsprüfung und Freigabe durch den Verwaltungsbeirat durch. Auf die Wünsche der Eigentümer für Tagesordnung gehen wir individuell ein. Das Protokoll fertigen wir am Tag der Versammlung und lassen dies den Unterzeichnenden unverzüglich zu kommen. Unsere Protokolle sind ausführlich und stellen die Versammlung zur guten Nachvollziehbarkeit dar.
Gute Vorbereitung ist für uns sehr wichtig, deshalb können wir Abrechnungen und Wirtschaftspläne bereits Anfang des Jahres erstellen und zu Prüfung freigeben. Bei Objekten, bei denen eine Heizkostenabrechnung erstellt werden muss, veranlassen wir dies ebenfalls frühstmöglich.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage steht
allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch
praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ – den Verwalter. Nach § 20 WEG kann
deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte Wohnungs- und Teileigentum,
sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also
der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst.
Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen. Die Verwaltung beruht auf
einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter. Dieses setzt
neben der persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnissen
auch spezielle an den Grundsätzen ordnungsgemäßer, wohnungswirtschaftlicher Verwaltung
orientierte Erfahrungen, die für eine kaufmännische und technische Geschäftsführung und
Finanzverwaltung erforderlich sind, sowie gediegene Kenntnisse der geltenden einschlägigen
Rechtsvorschriften voraus.
Die Verwaltervergütung ist ein Entgelt für die qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird
ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und die Güte der von dem Verwalter zu erbringenden Leistung.
Ein Vergleich von Verwaltervergütungen bei verschiedenen Verwalterangeboten ist also nur auf
der Grundlage eines Vergleichs der Leistungen und der Leistungsfähigkeit der Verwalter möglich.
Unsere Kapazitäten sind derzeit ausgelastet, so dass wir momentan keine euen Gemeinschaften annhemen,
um den von uns verwalteten Gemeinschaften gerecht zu bleiben.
Der Umfang der Verwaltertätigkeit richtet sich nach den Vorschriften
des Wohnungseigentumsgesetzes sowie nach etwaigen einschlägigen Bestimmungen
der Teilungserklärung, soweit nachfolgend wirksam nichts anderes vereinbart wird.
Der Verwalter ist berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt,
Alle hier genannten Tätigkeiten werden immer eng mit dem Verwaltungsbeirat abgestimmt.